Quo vadis, Stiftungsrecht? Diese Frage stellte die Maecenata Stiftung und lud im Rahmen der Berliner Stiftungswoche Mitte April zu einem Kolloquium in ihre Räumlichkeiten. Dabei wurden nicht nur die Ansätze der Bund-Länder-Arbeitsgruppe erläutert. Es wurde auch deutlich, bei welchen Punkten der Reformvorschläge noch Diskussionsbedarf bestehen dürfte.

Angelo Winkler, ehemalige Referatsleiter (1991 bis 2016) im Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, erläuterte in seinem Vortrag zunächst nochmals die generelle Notwendigkeit einer Reform, stellte dabei vor allem die Probleme Nachfolge, Haftung und Rechtszersplitterung (schwierige Abgrenzung Bundesrecht/Landesrecht) heraus.

Bevor er auf die Änderungsvorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Detail (siehe dazu DIE STIFTUNG 1-2017) einging, wies er auf ein paar Grundsätze der Stiftung hin, die auch künftig unangetastet bleiben sollen. Stifterfreiheit und Stifterwille sollen weiterhin den Kern einer jeden Stiftung ausmachen. Deshalb soll es neben gemeinnützigen Stiftungen (nur diese umfasst die Reform im Kern) weiterhin auch privatnützige Stiftungen geben. Anerkennungsverfahren und Stiftungsaufsicht sollen nach dem Willen der Arbeitsgruppe ebenfalls unverhandelbar sein und dürften es auch bleiben.

Anhörung beim BMJ Anfang April und Zeitplan

Über die Ergebnisse einer Anhörung beim Bundesministerium für Justiz (BMJ) Anfang April, in der sich insbesondere Wissenschaftler und Forschungseinrichtungen zu den Reformüberlegungen des Stiftungsrechts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe einbrachten, konnte der Ministerialrat a.D. mangels veröffentlichtem Protokoll offiziell noch keine Angaben machen, wies aber auf einen umfangreichen Stichworte-Katalog hin, den es bereits gäbe. Etwas leichter hatte es da Gastgeber Dr. Rupert Graf Strachwitz. Er wollte dem offiziellen Protokoll zwar auch nicht vorgreifen, wies mit Blick auf den weiteren Reformprozess aber darauf hin, dass es wohl weiteren Diskussionsbedarf vor allem bei den Themen „Definition der Stiftung“, „Rechtsformzusatz“ und „Änderungsrecht des lebenden Stifters“ geben dürfte.

Konkreter wurde Winkler dann jedoch wieder beim Zeitplan für die Umsetzung eines reformierten Stiftungsrechts für die gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts: Noch in diesem Jahr soll es einen Diskussionsentwurf zur Änderung des BGB geben. Kommt es in der ersten Jahreshälfte 2018 dann zu einem Gesetzentwurf durch das BMJ, kann theoretisch im Herbst 2018 die neue Bundesregierung diesen Gesetzentwurf im Bundestag einbringen.

Angesprochen auf das Ende der Legislaturperiode der aktuellen Bundesregierung und einen möglichen Regierungswechsel sagte Winkler, dass er aufgrund dessen keinerlei große Verzögerungen im Zeitplan erwarte. Die Reform des Stiftungsrechts sei zwar unter Fachleuten in machen Punkten inhaltlich diskutabel, politisch jedoch sei das Stiftungsrecht quer über die Parteien aller Couleur weitgehend unumstritten.

Aktuelle Beiträge