Das Bundesfinanzministerium hat Maßnahmen erlassen, mit denen Bürger Spenden für Betroffene des Erdbebens in der Türkei und Syrien steuerlich geltend machen können. Auch Stiftungen und Vereine profitieren von der Regelung.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erleichtert die Unterstützung der Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien: Vorerst bis 31. Dezember erlauben die Maßnahmen Spenden an gemeinnützige Organisationen steuerlich geltend zu machen. Personen, die Kirchen, Vereine oder Stiftungen unterstützen, können auch bei Spenden oberhalb der Grenze von 300 Euro auf einen vereinfachten Zuwendungsnachweis zurückgreifen.

In diesem Zeitraum reicht der Nachweis einer Einzahlung auf ein Spendenkonto aus. Für diese Form des vereinfachten Zuwendungsnachweises genüge „der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts“. Konkret kommen dafür Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder ein PC-Ausdruck im Falle von Online-Banking als vereinfachte Spendenbescheinigung infrage, so das Bundesministerium.

Zuwendungsbestätigung bei Spende über Konten Dritter

Für den Fall, dass die gespendete Summe über das Konto Dritter geht, muss es sich bei diesem Konto allerdings um ein Treuhandkonto handeln. Der Spender muss sich in diesem Fall eine Zuwendungsbestätigung ausstellen lassen.

Die 2018 in Kraft getretene Belegvorhaltepflicht ermöglicht es Steuerzahlern außerdem, ihre Steuererklärung ohne Spendenbescheinigung abzugeben. Das Finanzamt kann den Steuerzahler jedoch auffordern, das Dokument nachzureichen.

Was müssen Körperschaften beachten?

Körperschaften dürfen laut BMF-Schreiben Mittel, die sie in Aktionen für die Unterstützung der vom Erdbebenopfer erhalten haben, ohne entsprechende Satzungsregelungen unmittelbar für den angegebenen Zweck verwenden.

Die Körperschaft muss bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst prüfen und dokumentieren. Dabei kommt es auf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen an. Diese muss im Falle materieller und finanzieller Hilfen glaubhaft gemacht werden können.

Keine Begünstigung nicht gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke

Aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geht außerdem hervor, dass Unterstützungsleistungen, die nicht für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke bestimmt sind, nicht begünstigt werden. Darunter fallen beispielsweise Zuwendungen an Unternehmen oder Selbstständige, die durch das Erdbeben geschädigt wurden. Eine Weiterleitung von Mitteln nach § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung stellt hingegen kein Problem dar. Die begünstigte Organisation, die die Spenden angenommen hat, müsse, so das BMF, allerdings „Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens erhält und verwendet.“ Betroffene Einrichtungen müssen auf die Sonderaktion in der Bestätigung hinweisen.

Stiftungen sind hinsichtlich der Verwendung sonstiger Mittel in dem Schreiben dazu angehalten „zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten“, wenn es um die Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks geht.

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