Der Urenkel des Luftschiffpioniers ist auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit seinem Versuch gescheitert, der Wiedereinsetzung der ursprünglichen Zeppelin-Stiftung näherzukommen.

Im Streit um die Zeppelin-Stiftung mit Sitz in Friedrichshafen hat der Urenkel des Luftfahrt-Pioniers eine weitere Niederlage erlitten. Der Verwaltungsgerichtshof (VHG) Baden-Württemberg entschied, dass Albrecht Graf von Brandenstein-Zeppelin und dessen Sohn Frederic keine Klagebefugnis hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte der Stiftung gegen das Regierungspräsidium Tübingen zukommt.

Langwieriger Streit um Zeppelin-Stiftung

Der Nachfahre streitet seit Jahren für die Wiederherstellung der 1908 von Ferdinand Graf von Zeppelin gegründeten Stiftung, die den Zweck hatte, die Luftfahrt zu fördern. Sie war 1947 aufgelöst worden, die Verwaltung des Vermögens lag nunmehr bei der Stadt Friedrichshafen, die eine unselbständige Stiftung desselben Namens gründete. Diese Stiftung unterstützt das soziale und kulturelle Engagement in Friedrichshafen. Kern des Stiftungsvermögens sind 93,8 Prozent der Aktien der ZF Friedrichshafen AG, mit rund 157.500 Mitarbeitern weltweit einer der größten Automobilzulieferer. In der Vergangenheit war auch diese Abweichung vom ursprünglichen Zweck eines der Argumente von Zeppelins gewesen. Durch die Unternehmensbeteiligung ist die Stiftung von großer Bedeutung für die Stadt Friedrichshafen.

Keine Rechte gegenüber Stiftungsaufsicht

Wie bereits vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen 2020 argumentierte der Zeppelin-Urenkel auch in der Berufung, dass die ursprüngliche Stiftung mit der 1947 geltenden Satzung fortbestehe – und das Regierungspräsidium Tübingen damit die Rechtsaufsicht habe. Doch auch der VGH erklärte, dass die Kläger nicht aus eigenem Recht klagebefugt seien. Das geltende Landesstiftungsrecht vermittle Dritten grundsätzlich keine subjektiven Rechte gegenüber der Behörde, die die Rechtsaufsicht über eine Stiftung ausübt. Die Rechtsaufsicht des Landes beschränke sich darauf zu überwachen, dass die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachtet.

Die Aussichten von Brandenstein-Zeppelins waren von Anfang an als gering eingeschätzt worden, da er auch als Stifternachfahre über keine weiter gehenden Rechte als andere unbeteiligte Personen verfüge. Er hatte angekündigt, durch alle Instanzen zu gehen.

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